Satzung
Gäste-Kultur und Dorfverein - Wangen am Untersee
Satzungsänderung vom Freitag, 20.03.2009
Restaurant Seestuben - Wangen / See
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Gäste-Kultur und Dorfverein
Wangen am Untersee e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 78337 Öhningen, Ortsteil Wangen- Rathaus
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst- und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und die Pflege des Heimatgedankens.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen über Kultur, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz sowie Pflege der Verbundenheit mit der Heimat verwirklicht.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und
religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Mittelverwendung / Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250.- Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands (Vorstandschaft) einzuholen.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Protokollführer / Pressewart
- dem Kassenwart,
- dem 1. Beisitzer OVSt. Ortsteil Wangen
- dem 2. Beisitzer Vermieter
- dem 3. Beisitzer Gaststätten/Hotels
- dem 4. Beisitzer Kunst und Kultur
- dem 5. Beisitzer Landschaft
- dem 6. Beisitzer Gewerbe
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 8 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 9 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 10 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 12 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Öhningen zu verwenden im Ortsteil Wangen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Beschlussfassung
Vorstehende Satzung wurde am - 20.03.2009 - in Wangen am See von der Mitgliederversammlung beschlossen und ergänzt die Satzung vom 15.12.2006.
Hierfür zeichnen der 1. und 2. Vorsitzende:
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Bohner Bruno Heinrich Karl
